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Wozu bin ich nach der EU-Verordnung 261 berechtigt

Wurde Ihr Flug annuliert, aus welchem Grund auch immer, sieht es die EU-Verordnung 261 vor, dass Sie berechtigt sind zwischen einer der folgenden Möglichkeiten zu wählen:

(a) Volle Rückerstattung - Die Fluggesellschaft gewährt eine volle Rückerstattung Ihrer ungenutzten Flugkosten. (Wenn Sie alternative Verkehrsträger in Anspruch nehmen, wie z.B. Mietwagen, Bahn, Fähren etc. fallen diese nicht unter die EU-Verordnung 261. Daher sollten diese Rückerstattungsforderungen an Ihre Reiseversicherungs-Gesellschaft gerichtet werden, da die Fluggesellschaft keine Erstattung für alternative Reisekosten leisten wird), oder

(b) *Umbuchung, auf den nächsten verfügbaren Flug zum Zielort, oder

(c) Umbuchung, auf einen zukünftigen Flug zum Zielort zu einem späteren Zeitpunkt nach Ihren Wünschen.

* Wenn Sie die Option (b) wählen, verlangt die EU-Verordnung 261 von der Fluggesellschaft folgende zu erbringende Leistungen:
        (i) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit;
        (ii) zwei Telefongespräche, Telexnachrichten, Faxnachrichten oder E-Mails;
        (iii) angemessene Hotelunterbringung in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig ist;
        (iv) angemessene Beförderung zwischen dem Flughafen und der Unterkunft (Hotel oder sonstige Unterkunft).

Bitte klicken Sie hier, um weitere Informationen zu der EU-Verordnung 261/2004 zu erhalten.

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